__ erlittenen Verletzungen gehen klar über Tätlichkeiten hinaus, womit die objektive Strafbarkeitsbedingung der Verletzungsfolgen erfüllt ist. Seine Ausführungen, dass er nur habe schlichten wollen, erweisen sich aufgrund der erstellten Schläge mit der Glasflasche und dem Baustellenschild als widerlegte Schutzbehauptungen. Sodann ergibt sich in subjektiver Hinsicht zweifelsfrei, dass er sich wissentlich und willentlich an der tätlichen Auseinandersetzung, welche zwischen mindestens vier Personen stattgefunden hat, beteiligt hat.