3.6. 3.6.1. Gemäss Art. 133 StGB wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv in einer Weise am Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, ist nicht strafbar (Art. 133 Abs. 2 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt.