3.5.4. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit insofern als begründet, als kein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, sondern wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung ergeht. Da es sich nur um eine andere strafrechtliche Qualifikation des angeklagten Sachverhalts handelt, erfolgt hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung kein Freispruch (BGE 142 IV 378 E. 1.3). - 12 -