_ konnte den Schlag zwar abwehren, erlitt dennoch Verletzungen, welche über Tätlichkeiten hinausgehen (Schmerzen im Arm, welche mehrere Tage andauerten, act. 193). Ebenso ist das Baustellenschild in seiner Verwendung als Schlaginstrument gegen den Kopf des Opfers zweifellos als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren, da insbesondere von dessen Kanten eine erhöhte Gefahr für Verletzungen ausgeht. In subjektiver Hinsicht bestehen sodann keine Zweifel, dass der Beschuldigte durch seinen ausgeführten Schlag mit dem Baustellenschild mindestens einfache Körperverletzungen in Kauf genommen hat.