3.5.3.2. Betreffend den Schlag mit dem Baustellenschild kann grundsätzlich auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden. Der Angriff erfolgte nicht von vorne, ansonsten C._____ nicht hätte durch Dritte gewarnt werden müssen (vgl. act. 144, 161, 191, 257). Entsprechend wäre auch der Schlag, wenn er nicht von C._____ mittels seines Armes abgewehrt worden wäre, sehr wahrscheinlich nicht von vorne ins Gesicht erfolgt, sondern es wäre zu einem Schlag gegen den (seitlichen) Hinterkopf gekommen, was gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung alleine noch nicht für die Annahme einer schweren Körperverletzung ausreicht.