auch nur bei diesem einen Schlag geblieben und hat der Beschuldigte nicht etwa versucht, B._____ mit der zerborstenen Glasflasche weiter zu verletzen. Zweifellos erfüllen die von B._____ erlittenen Verletzungen jedoch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung. Sodann bediente sich der Beschuldigte eines gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, indem er eine Glasflasche als Schlaginstrument gegen den Kopf von B._____ benutzt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2).