__ dann auch nicht im Gesicht oder in dessen Nähe, sondern an der Schulter (vgl. Foto act. 76). Somit ist in Würdigung der konkreten Tathandlung nicht von einer (versuchten) schweren Körperverletzung auszugehen, zumal sich nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte beim Schlag mit der CocaCola-Flasche alles daran gesetzt hätte, B._____ schwer zu verletzen oder er dies zumindest in Kauf genommen hätte. Tatsächlich ist es denn - 11 -