11. Februar und 29. Juli 2020; B._____ am 11. Februar 2020; C._____ am 24. Februar und 8. Juli 2020; D._____ am 5. März 2020; K._____ am 21. August 2020), in Anbetracht der gemachten Aussagen als sehr unwahrscheinlich. Die Aussagen des Beschuldigten zum Ereignis vor der «G._____ Bar», dass er lediglich versucht habe, mit seinen Armen zwei Personen zurückzuhalten, dann jedoch von hinten niedergeschlagen worden und nach Wiedererlangung des Bewusstseins zu seinem Auto gegangen zu sein (act. 101 und 214; act. 277 f.), sind hingegen als Schutzbehauptungen zu werten und vermögen die glaubhaften und schlüssigen Ausführungen von B._____, C._____, H._____ und D._____ nicht in Zweifel zu ziehen.