Nicht ersichtlich ist sodann ein Motiv, weshalb B._____, C._____, H._____ und D._____ den Beschuldigten grundlos bezichtigten sollten, B._____ mit einer CocaCola-Flasche und C._____ mit einem Baustellenschild angegriffen zu haben und sämtliche diesbezügliche Aussagen gelogen sein sollten. Konkrete Hinweise dafür, dass die Aussagen wahrheitswidrig abgesprochen worden sein könnten, liegen nicht vor. Im Gegenteil erscheint eine Absprache unter Berücksichtigung des Umstands, dass H._____, B._____, C._____ und D._____ teilweise zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten befragt worden sind (H._____ am - 10 -