Da das Baustellenschild nachweislich an einer Latte befestigt war, sind die abweichenden Schilderungen von C._____ wohl der inzwischen verstrichenen Zeit geschuldet, da er diese Angaben erst in seiner delegierten Einvernahme vom 8. Juli 2020 tätigte, vermögen jedoch in einer Gesamtbetrachtung die übrigen widerspruchsfreien Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen.