3.5.2. Für das Obergericht ist erstellt, dass der Beschuldigte B._____ im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung vor der «G._____ Bar» eine CocaCola- Flasche seitlich an den Kopf geschlagen hat, welche in der Folge zerbrochen ist und C._____ mit einem an einer Latte befestigten Baustellenschild schlagen wollte, dieser den Schlag jedoch mit dem Arm abwenden konnte. Dies ergibt sich zweifellos aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Aussagen der Mitglieder der «mazedonische Gruppe». Die Anwesenden schilderten realitätsnah und in sich schlüssig die Szene, als der Beschuldigte B._____ eine CocaCola-Flasche auf den Kopf geschlagen haben soll.