3.4.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen Drohung schuldig zu sprechen, womit sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet erweist. 3.5. 3.5.1. Nach Art. 122 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer u.a. vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder wer vorsätzlich das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2).