12 und 16), womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte hat zweifellos im Bewusstsein gehandelt, dass die ausgesprochene Drohung B._____ und C._____ mindestens möglicherweise einzuschüchtern vermag. Er hat somit mindestens in Kauf genommen, dass diese in Angst oder Schrecken versetzt werden. Unbeachtlich ist dabei der Umstand, dass der Beschuldigte über keine Waffe verfügt haben will (vgl. Berufungserklärung, S. 16). Der Tatbestand ist selbst dann erfüllt, wenn der Täter das angedrohte Übel gar nicht vollziehen will. -8-