3.4.3. Mit der Äusserung, dass er zu Hause eine Pistole holen gehe und alle erschiessen werde, hat der Beschuldigte B._____ und C._____ zweifellos die Zufügung schwerer oder gar tödlicher Verletzungen angedroht. B._____ und C._____, welche den Beschuldigten nicht kannten und entsprechend auch nicht einschätzen konnten, wie ernst es ihm mit der Drohung war, nahmen diese aufgrund des bestimmten Auftretens des Beschuldigten nicht auf die leichte Schulter und gaben an, in ihrem Sicherheitsgefühl nachhaltig beeinträchtigt worden zu sein (act. 145 und 149; act. 170 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10 f.; 12 und 16), womit der objektive Tatbestand erfüllt ist.