Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Nachgang zur Auseinandersetzung in und vor der «G._____ Bar» die Polizei aufgesucht und Anzeige erstattet hat, B._____ und C._____ jedoch nicht, spricht ebenso wenig gegen die Darstellung von B._____ und C._____. C._____ hat diesbezüglich ausgeführt, dass er gedacht habe, dass niemand den Vorfall gemeldet habe und für ihn die Angelegenheit damit einfach erledigt gewesen sei (act. 166). Dies erscheint nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass er sich selbst ebenfalls in irgendeiner Form an der Schlägerei beteiligt hat, wofür er schliesslich auch mit Strafbefehl vom 19. Mai 2022 (act. 326 ff.) verurteilt worden ist.