nicht, weshalb er in einem, gemäss seinen Aussagen, klärenden und schlichtenden Gespräch eine Pistole erwähnen sollte – ohne aber damit zu drohen –, denn selbst E._____ hat nicht geltend gemacht, dass eine solche zuvor involviert oder ein Thema gewesen sei. Die Erklärung des Beschuldigten vor Vorinstanz vermittelt den Eindruck, dass er den Wortwechsel in der «G._____ Bar» als ein simples Missverständnis darstellen möchte, was jedoch unglaubhaft und unwahrscheinlich erscheint, zumal sich die beteiligten Personen offenbar gut und klar auf Serbisch resp.