Demgegenüber ist das Aussageverhalten des Beschuldigten inkonsistent und er passte seine Aussagen im Laufe des Verfahrens an. Während er in der ersten Einvernahme noch erklärte, einfach gesagt zu haben, es ist nicht gut, solche Sachen zu machen, sie seien hier hergekommen, um etwas zu trinken (act. 211), mutet seine Erklärung vor Vorinstanz, dass er gesagt habe, man sei nicht hier, um Pistolen zu nehmen und sich umzubringen, sondern um zu arbeiten (act. 279), konstruiert an. Selbst wenn ihm E._____ seine Version des Vorfalls vor der Toilette geschildert hätte und der Beschuldigte demnach davon ausgegangen wäre, dass die «mazedonische Gruppe» E.___