Beide haben beim freien Erzählen zum Geschehen in der «G._____ Bar» ausgeführt, dass der Beschuldigte an ihren Tisch getreten sei und ihnen gedroht habe, eine Pistole zu Hause zu holen und sie alle zu erschiessen (act. 140 und 158; Protokoll Berufungsverhandlung). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb B._____ und C._____ den Beschuldigten, welchen sie zuvor gar nicht kannten (act. 101, 147 und 168), fälschlicherweise belasten sollten, zumal sie bei ihren Einvernahmen auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung hingewiesen worden waren. Demgegenüber ist das Aussageverhalten des Beschuldigten inkonsistent und er passte seine Aussagen im Laufe des Verfahrens an.