Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als -5- Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist grundsätzlich unbestritten, dass es in besagter Nacht vor der «G._____ Bar» zwischen dem Beschuldigten und E._____ einerseits und einer Gruppe um B._____ und C._____ (vom Beschuldigten als «mazedonische Gruppe» bezeichnet) andererseits zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, wobei strittig ist, ob der Beschuldigte tätlich geworden ist.