2.2. Die Vorinstanz folgte u.a. den Aussagen von B._____ und C._____ sowie D._____ und sah den Sachverhalt wie in der Anklage beschrieben als erwiesen an (vorinstanzliches Urteil, E. III/3.3, 5.5 und 7.5). Der Beschuldigte bringt mit Berufung im Wesentlichen vor, dass entgegen den Aussagen der «mazedonischen Gruppe» (die ehemaligen Privatkläger B._____ und C._____ sowie H._____ und D._____) er selbst nur habe schlichten wollen, keine Drohung ausgesprochen habe und vor der «G._____ Bar» von hinten niedergeschlagen worden sei, für einige Zeit das Bewusstsein verloren und nach dessen Wiedererlangen den fraglichen Ort verlassen habe.