Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.138 (ST.2022.108, OSTA.2023.317) Urteil vom 30. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1966, von Nordmazedonien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Waller, […] Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, Raufhandel -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 27. Oktober 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Drohung, Raufhandels und mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 26. Januar 2023 im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit je zwei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe. Gleichzeitig verwies er den Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren des Landes unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Entsprechend sei auch die Landesverweisung aufzuheben. 3.2. Am 17. Juli 2023 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 8. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 4. Per 21. Dezember 2023 hat die Oberstaatsanwaltschaft das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten übernommen. 5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten, B._____, C._____ als Auskunftspersonen und D._____ als Zeugin sowie E._____ und F._____ als Zeugen fand am 30. Mai 2024 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollständigen Freispruch von Schuld und Strafe. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Gemäss Anklage sei es am 18. Januar 2020 in der «G._____ Bar» in R._____ zwischen 00.30 Uhr bis ca. 00.58 Uhr zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und E._____ sowie B._____, C._____, H._____ und D._____ gekommen. E._____, welche D._____ bereits zuvor auf Instagram angeschrieben und angerufen habe, habe an besagtem Abend mit ihr vor der Toilette sprechen wollen, wobei sie dies jedoch nicht gewollt habe. Beim zweiten Abpassen vor der Toilette habe E._____ D._____ am Arm festgehalten und ihr gesagt, dass er mit ihr eine Sache zu klären habe. Diese habe ihm jedoch gesagt, dass es nichts zu klären gebe und habe, zurück an ihrem Tisch, u.a. B._____ und C._____ darum gebeten, E._____ zu sagen, dass sie kein Interesse an ihm habe, worauf sich letztere zwei zur Toilette begeben hätten, um mit E._____ zu sprechen. Im Verlauf dieses Gesprächs habe E._____ (separates Verfahren) C._____ an dessen Pulloverkragen gepackt. B._____ habe E._____ weggezogen und der später hinzugekommene H._____ (separates Verfahren) sei zwischen die beiden gestanden und habe sie getrennt. Danach habe sich jeder wieder an seinen Tisch gesetzt. Im Anschluss habe sich E._____ gemeinsam mit dem Beschuldigten an den Tisch von B._____ und C._____ begeben und diese aufgefordert, nach draussen zu kommen, um es wie Männer zu klären. Auf Nachfrage des Beschuldigten bei B._____, was zuvor auf der Toilette passiert sei, erklärt dieser, dass E._____ mit D._____ gesprochen habe, diese aber kein Interesse an diesem hätte. Darauf habe der Beschuldigte gegenüber B._____ und C._____ geäussert, dass, wenn nochmals so etwas passieren würde oder das Ganze grösser werde, er zu Hause eine Pistole holen und alle erschiessen werde, worauf die beiden anderen in Angst versetzt worden seien (Anklageziffer 1; Drohung). Danach seien der Beschuldigte und E._____ nach draussen gegangen und hätten durch Klopfen an die Fensterscheibe die anderen aufgefordert, nach draussen zu kommen. D._____ sei als erste raus gegangen, um E._____ zu erklären, dass er kein Drama machen solle, sei jedoch von diesem weggestossen worden. B._____ (separates Verfahren) habe das gesehen und die Bar verlassen, worauf E._____ auf B._____ losgegangen sei. In der Folge sei es zu einer Schlägerei vor der «G._____ Bar» gekommen, an welcher sich E._____, B._____, C._____ (separates Verfahren) und der -4- Beschuldigten beteiligt hätten, indem sie wechselseitig aufeinander mit den Fäusten und unter Einsatz von Gegenständen (u.a. Baustellenschilder/- abschrankungen, Flaschen) eingeschlagen und Fusstritte verteilt hätten. Sämtliche Beteiligte hätten dabei Verletzungen erlitten (Anklageziffer 2; Raufhandel). Während der geschilderten Auseinandersetzung habe der Beschuldigte B._____ mit einer Glasflasche seitlich gegen den Kopf geschlagen, worauf diese zerbrochen sei. Dabei erlitt dieser an der linken Schläfe einen Kratzer, eine Beule an der linken Stirnseite beim Haaransatz und eine tiefere ca. 7 cm lange Schnittverletzung an der linken Schulter. Weiter habe er eine Stange mit einem Baustellenschild mit Schwung von oben herab gegen den Kopf von C._____ geschlagen, welcher schützend seinen Arm über den Kopf gehalten habe und so den Schlag habe abwehren können. Er habe dabei Schmerzen resp. eine Schwellung am Unterarm erlitten (Anklageziffer 3; mehrfache versuchte schwere Körperverletzung). 2.2. Die Vorinstanz folgte u.a. den Aussagen von B._____ und C._____ sowie D._____ und sah den Sachverhalt wie in der Anklage beschrieben als erwiesen an (vorinstanzliches Urteil, E. III/3.3, 5.5 und 7.5). Der Beschuldigte bringt mit Berufung im Wesentlichen vor, dass entgegen den Aussagen der «mazedonischen Gruppe» (die ehemaligen Privatkläger B._____ und C._____ sowie H._____ und D._____) er selbst nur habe schlichten wollen, keine Drohung ausgesprochen habe und vor der «G._____ Bar» von hinten niedergeschlagen worden sei, für einige Zeit das Bewusstsein verloren und nach dessen Wiedererlangen den fraglichen Ort verlassen habe. Damit lägen zwei sich widersprechende Aussagen vor, wobei die Ausführungen der Privatkläger nicht glaubhafter seien. Es spreche eher viel dafür, dass die Aussagen der «mazedonischen Gruppe» abgesprochen worden seien. 3. 3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als -5- Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist grundsätzlich unbestritten, dass es in besagter Nacht vor der «G._____ Bar» zwischen dem Beschuldigten und E._____ einerseits und einer Gruppe um B._____ und C._____ (vom Beschuldigten als «mazedonische Gruppe» bezeichnet) andererseits zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, wobei strittig ist, ob der Beschuldigte tätlich geworden ist. Der Mitbeschuldigte E._____ wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Januar 2023 vom Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten wegen Raufhandels schuldig gesprochen, da er sich gemäss Strafbefehl, welcher als Anklage galt, in jener Nacht vor der «G._____ Bar» mit dem Beschuldigten, B._____ und C._____ eine Schlägerei geliefert habe, welche bei jedem Beteiligten zu Verletzungen geführt habe (act. 251 f. und 295 ff.). Ebenso wurden B._____ und C._____ je mit Strafbefehlen vom 19. Mai 2022 (act. 326 ff. und 334 ff.) wegen Raufhandels verurteilt. Erstellt ist sodann, dass sich der Beschuldigte in der Nacht vom 18. Januar 2020 selbständig auf den Notfall des Spitals Q._____ begeben hat. Gemäss dem Notfallbericht habe der Beschuldigte über einen Schlag gegen seinen Hinterkopf berichtet, wobei er zu Boden gegangen sei. Auf dem Boden liegend habe er noch weitere Schläge gegen den Kopf und Körper bekommen. Für wenige Minuten sei er bewusstlos gewesen. Nun klage er über Schwindel und Kopfschmerzen. Zudem habe er eine Rissquetschwunde von 4 cm Länge frontal vorne am Kopf bis zur Nasenwurzel, welche mit drei Stichen genäht worden war (act. 81 ff.). Am nächsten Morgen erschien der Beschuldigte am Polizeischalter in R._____, um Anzeige zu erstatten und schilderte dabei, dass er und E._____ von mehreren Männern angegriffen worden seien (act. 99 ff.). 3.3. Bestritten und vorliegend zu überprüfen ist einerseits, ob der Beschuldigte in der «G._____ Bar» gegenüber B._____ und C._____ eine Drohung ausgesprochen hat und andererseits, ob der Beschuldigte im Rahmen des Raufhandels vor der «G._____ Bar» nur geschlichtet hat oder selber tätlich wurde. 3.4. 3.4.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, begeht eine Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder -6- Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt das Bewusstsein, dass die ausgesprochene Drohung geeignet ist, den Bedrohten mindestens möglicherweise in Angst und Schrecken zu versetzen sowie den Willen bzw. die Inkaufnahme dazu. Es ist jedoch kein Wille erforderlich, die Drohung in die Tat umzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). 3.4.2. Für das Obergericht ist in Bezug auf die Drohung gestützt auf die schlüssigen und glaubhaften Aussagen von B._____ und C._____ erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber diesen zweien geäussert hat, zuhause eine Pistole zu holen und alle zu erschiessen. Vor den Toiletten in der «G._____ Bar» kam es an jenem Abend zu einer Auseinandersetzung zwischen B._____, C._____ und H._____ sowie E._____, wobei offenbleiben kann, was dort genau geschehen ist. Tatsache ist, dass E._____ daraufhin dem Beschuldigten offenbar seine Version der Geschehnisse erzählt hat (act. 101, 108 und 211), was den Beschuldigten veranlasst hat, die «mazedonische Gruppe» aufzusuchen. B._____ und C._____ haben die Begegnung mit dem Beschuldigten grundsätzlich übereinstimmend wiedergegeben. Beide haben beim freien Erzählen zum Geschehen in der «G._____ Bar» ausgeführt, dass der Beschuldigte an ihren Tisch getreten sei und ihnen gedroht habe, eine Pistole zu Hause zu holen und sie alle zu erschiessen (act. 140 und 158; Protokoll Berufungsverhandlung). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb B._____ und C._____ den Beschuldigten, welchen sie zuvor gar nicht kannten (act. 101, 147 und 168), fälschlicherweise belasten sollten, zumal sie bei ihren Einvernahmen auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung hingewiesen worden waren. Demgegenüber ist das Aussageverhalten des Beschuldigten inkonsistent und er passte seine Aussagen im Laufe des Verfahrens an. Während er in der ersten Einvernahme noch erklärte, einfach gesagt zu haben, es ist nicht gut, solche Sachen zu machen, sie seien hier hergekommen, um etwas zu trinken (act. 211), mutet seine Erklärung vor Vorinstanz, dass er gesagt habe, man sei nicht hier, um Pistolen zu nehmen und sich umzubringen, sondern um zu arbeiten (act. 279), konstruiert an. Selbst wenn ihm E._____ seine Version des Vorfalls vor der Toilette geschildert hätte und der Beschuldigte demnach davon ausgegangen wäre, dass die «mazedonische Gruppe» E._____ angegriffen hätte, so erschliesst sich -7- nicht, weshalb er in einem, gemäss seinen Aussagen, klärenden und schlichtenden Gespräch eine Pistole erwähnen sollte – ohne aber damit zu drohen –, denn selbst E._____ hat nicht geltend gemacht, dass eine solche zuvor involviert oder ein Thema gewesen sei. Die Erklärung des Beschuldigten vor Vorinstanz vermittelt den Eindruck, dass er den Wortwechsel in der «G._____ Bar» als ein simples Missverständnis darstellen möchte, was jedoch unglaubhaft und unwahrscheinlich erscheint, zumal sich die beteiligten Personen offenbar gut und klar auf Serbisch resp. Mazedonisch (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11, 15 und 22) verständigen konnten, wobei Mazedonisch gemäss dem Beschuldigten vergleichbar mit Serbisch sei. Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Nachgang zur Auseinander- setzung in und vor der «G._____ Bar» die Polizei aufgesucht und Anzeige erstattet hat, B._____ und C._____ jedoch nicht, spricht ebenso wenig gegen die Darstellung von B._____ und C._____. C._____ hat diesbezüglich ausgeführt, dass er gedacht habe, dass niemand den Vorfall gemeldet habe und für ihn die Angelegenheit damit einfach erledigt gewesen sei (act. 166). Dies erscheint nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass er sich selbst ebenfalls in irgendeiner Form an der Schlägerei beteiligt hat, wofür er schliesslich auch mit Strafbefehl vom 19. Mai 2022 (act. 326 ff.) verurteilt worden ist. Dass der Beschuldigte demgegenüber die Polizei informiert hat, mag durchaus damit zusammenhängen, dass er in der Nacht den Notfall im Spital Q._____ aufgesucht hat und dabei geschildert hat, wie er Opfer einer Attacke geworden sei und diese Rolle in der Folge auch aufrecht erhalten wollte. 3.4.3. Mit der Äusserung, dass er zu Hause eine Pistole holen gehe und alle erschiessen werde, hat der Beschuldigte B._____ und C._____ zweifellos die Zufügung schwerer oder gar tödlicher Verletzungen angedroht. B._____ und C._____, welche den Beschuldigten nicht kannten und entsprechend auch nicht einschätzen konnten, wie ernst es ihm mit der Drohung war, nahmen diese aufgrund des bestimmten Auftretens des Beschuldigten nicht auf die leichte Schulter und gaben an, in ihrem Sicherheitsgefühl nachhaltig beeinträchtigt worden zu sein (act. 145 und 149; act. 170 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10 f.; 12 und 16), womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte hat zweifellos im Bewusstsein gehandelt, dass die ausgesprochene Drohung B._____ und C._____ mindestens möglicherweise einzuschüchtern vermag. Er hat somit mindestens in Kauf genommen, dass diese in Angst oder Schrecken versetzt werden. Unbeachtlich ist dabei der Umstand, dass der Beschuldigte über keine Waffe verfügt haben will (vgl. Berufungserklärung, S. 16). Der Tatbestand ist selbst dann erfüllt, wenn der Täter das angedrohte Übel gar nicht vollziehen will. -8- 3.4.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen Drohung schuldig zu sprechen, womit sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet erweist. 3.5. 3.5.1. Nach Art. 122 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer u.a. vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder wer vorsätzlich das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Wer einen Menschen in anderer Weise als im Sinne der schweren Körperverletzung vorsätzlich an Körper oder Gesundheit schädigt, wird auf Antrag, bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Von Amtes wegen wird der Täter verfolgt, wenn er u.a. eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 StGB). 3.5.2. Für das Obergericht ist erstellt, dass der Beschuldigte B._____ im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung vor der «G._____ Bar» eine CocaCola- Flasche seitlich an den Kopf geschlagen hat, welche in der Folge zerbrochen ist und C._____ mit einem an einer Latte befestigten Baustellenschild schlagen wollte, dieser den Schlag jedoch mit dem Arm abwenden konnte. Dies ergibt sich zweifellos aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Aussagen der Mitglieder der «mazedonische Gruppe». Die Anwesenden schilderten realitätsnah und in sich schlüssig die Szene, als der Beschuldigte B._____ eine CocaCola-Flasche auf den Kopf geschlagen haben soll. B._____ selber sagte aus, dass er den Schlag nur gefühlt habe, aber danach die Flasche am Boden gesehen und in der Wunde auf der Stirn einen Glassplitter gehabt habe (act. 140 und 143). D._____ merkte an, dass sie den Schlag mit der Flasche nicht selber beobachtet habe, dies aber akustisch wahrgenommen habe, indem sie einen Knall gehört habe (act. 179; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Auch H._____ erklärte, den Moment mit der Glasflasche nicht beobachtet zu haben (act. 129), was im Rahmen seiner übrigen Schilderung jedoch passend ist, da er erklärte, E._____ und B._____ voneinander zu trennen versucht zu haben und B._____ hinter ihm gestanden sei. Als er sich dann -9- umgedreht habe, habe dieser am Kopf geblutet (act. 127). Genau diese örtliche Situation beschreibt auch C._____: H._____ sei zwischen E._____ und B._____ gestanden, als der Beschuldigte B._____ mit einer CocaCola- Flasche seitlich auf den Kopf geschlagen habe, welche in der Folge am Kopf zerbrochen sei (act. 162 und 194). Die Beschreibungen dieser aus verschiedenen Sichtwinkeln und mit verschiedenen Sinnen wahrgenommene und widerspruchsfrei wiedergegebene Szene weisen klar auf selbst Wahrgenommenes und Erlebtes hin. Ebenso verhält es sich mit dem Angriff des Beschuldigten auf C._____ mit dem Baustellenschild. H._____ beschrieb bereits in seiner ersten Einvernahme vom 11. Februar 2020 das Baustellenschild, mit welchem der Beschuldigte auf C._____ losgegangen sein soll, sehr genau. Er beschrieb dieses als an zwei Metallstangen und einer Baustellenlatte befestigt (act. 127), was wiederum mit dem von der Polizei am Tatort fotografierten Baustellenschild übereinstimmt (vgl. act. 69 f.). Der Schlag mit dem Baustellenschild wird sodann von sämtlichen Beteiligten, ausser dem Beschuldigten selbst und E._____, bestätigt, wobei übereinstimmend beschrieben wurde, wie C._____ den Schlag mit dem Arm habe abwehren können (act. 127, 140, 162 und 175). Der Geschäftsführer der «G._____ Bar», J._____, bestätigte sodann immerhin, dass das Baustellenschild irgendwie während der Auseinandersetzung involviert worden sei, da ihm jemand gesagt habe, jemand habe mit dem Baustellenschild zugeschlagen. Dieses sei auch auf dem Boden gelegen und er habe es wieder aufgestellt (act. 119). Die einzige Unstimmigkeit dabei besteht in der Beschreibung, wie der Beschuldigte das Baustellenschild genau gehalten und geschlagen haben soll. H._____ führte aus, dass der Beschuldigte das Schild seitlich wie einen Baseballschläger gehalten und ausgeholt habe (act. 257). C._____ selbst erklärte, der Beschuldigte habe das Schild über seinen Kopf hochgehalten und von oben her gegen seinen Kopf ausgeholt. C._____ beschrieb jedoch auch das Baustellenschild als an einer Metallstange befestigt (act. 194). Da das Baustellenschild nachweislich an einer Latte befestigt war, sind die abweichenden Schilderungen von C._____ wohl der inzwischen verstrichenen Zeit geschuldet, da er diese Angaben erst in seiner delegierten Einvernahme vom 8. Juli 2020 tätigte, vermögen jedoch in einer Gesamtbetrachtung die übrigen widerspruchsfreien Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Nicht ersichtlich ist sodann ein Motiv, weshalb B._____, C._____, H._____ und D._____ den Beschuldigten grundlos bezichtigten sollten, B._____ mit einer CocaCola-Flasche und C._____ mit einem Baustellenschild angegriffen zu haben und sämtliche diesbezügliche Aussagen gelogen sein sollten. Konkrete Hinweise dafür, dass die Aussagen wahrheitswidrig abgesprochen worden sein könnten, liegen nicht vor. Im Gegenteil erscheint eine Absprache unter Berücksichtigung des Umstands, dass H._____, B._____, C._____ und D._____ teilweise zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten befragt worden sind (H._____ am - 10 - 11. Februar und 29. Juli 2020; B._____ am 11. Februar 2020; C._____ am 24. Februar und 8. Juli 2020; D._____ am 5. März 2020; K._____ am 21. August 2020), in Anbetracht der gemachten Aussagen als sehr unwahrscheinlich. Die Aussagen des Beschuldigten zum Ereignis vor der «G._____ Bar», dass er lediglich versucht habe, mit seinen Armen zwei Personen zurück- zuhalten, dann jedoch von hinten niedergeschlagen worden und nach Wiedererlangung des Bewusstseins zu seinem Auto gegangen zu sein (act. 101 und 214; act. 277 f.), sind hingegen als Schutzbehauptungen zu werten und vermögen die glaubhaften und schlüssigen Ausführungen von B._____, C._____, H._____ und D._____ nicht in Zweifel zu ziehen. 3.5.3. 3.5.3.1. Betreffend den Schlag mit der CocaCola-Flasche ergibt sich sodann Folgendes: Zwar sind Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise Glasflaschen) gegen den Klopf eines Menschen grundsätzlich geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeiten am Boden liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2). Es ist jedoch nicht generell davon auszugehen, dass Schläge gegen den Kopf regelmässig zu schweren und bleibenden Schäden oder lebens- gefährlichen Verletzungen führen, es sind stets die konkreten Tatumstände zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.1 f.). Vorliegend hat der Beschuldigte B._____ die CocaCola-Flasche von hinten seitlich an den Kopf geschlagen, wobei diese in der Folge zerbrochen ist. B._____ erlitt durch den eigentlichen Schlag lediglich eine Beule und leichte Schürfungen an der Stirn sowie eine Schnittverletzung an der Schulter (act. 76 und 142 f.). Obwohl der Beschuldigte den Schlag offenbar so heftig ausgeführt hat, dass die Flasche zersprungen ist, spricht das leichte Verletzungsbild gegen die Annahme, dass dadurch schwerste Verletzungen nahe gelegen haben. Auch wenn B._____ den Schlag nicht rechtzeitig hat kommen sehen und ihn deshalb nicht hat abwehren können, so wurde er schliesslich doch nur seitlich von hinten getroffen. Eine besonders von zerberstenden Glasflaschen ausgehende Gefahr für schwere und bleibende Schnitt- und Stichverletzungen am Gesicht war damit ebenfalls nicht sehr wahrscheinlich. Die tatsächlich erlittene Schnittverletzung erlitt B._____ dann auch nicht im Gesicht oder in dessen Nähe, sondern an der Schulter (vgl. Foto act. 76). Somit ist in Würdigung der konkreten Tathandlung nicht von einer (versuchten) schweren Körperverletzung auszugehen, zumal sich nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte beim Schlag mit der CocaCola-Flasche alles daran gesetzt hätte, B._____ schwer zu verletzen oder er dies zumindest in Kauf genommen hätte. Tatsächlich ist es denn - 11 - auch nur bei diesem einen Schlag geblieben und hat der Beschuldigte nicht etwa versucht, B._____ mit der zerborstenen Glasflasche weiter zu verletzen. Zweifellos erfüllen die von B._____ erlittenen Verletzungen jedoch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung. Sodann bediente sich der Beschuldigte eines gefährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, indem er eine Glasflasche als Schlaginstrument gegen den Kopf von B._____ benutzt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2). In subjektiver Hinsicht ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte mit seinem Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf von B._____ mindestens Verletzungen, welche über Tätlichkeiten hinausgehen, in Kauf genommen hat. 3.5.3.2. Betreffend den Schlag mit dem Baustellenschild kann grundsätzlich auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden. Der Angriff erfolgte nicht von vorne, ansonsten C._____ nicht hätte durch Dritte gewarnt werden müssen (vgl. act. 144, 161, 191, 257). Entsprechend wäre auch der Schlag, wenn er nicht von C._____ mittels seines Armes abgewehrt worden wäre, sehr wahrscheinlich nicht von vorne ins Gesicht erfolgt, sondern es wäre zu einem Schlag gegen den (seitlichen) Hinterkopf gekommen, was gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung alleine noch nicht für die Annahme einer schweren Körperverletzung ausreicht. C._____ konnte den Schlag zwar abwehren, erlitt dennoch Verletzungen, welche über Tätlichkeiten hinausgehen (Schmerzen im Arm, welche mehrere Tage andauerten, act. 193). Ebenso ist das Baustellenschild in seiner Verwendung als Schlaginstrument gegen den Kopf des Opfers zweifellos als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren, da insbesondere von dessen Kanten eine erhöhte Gefahr für Verletzungen ausgeht. In subjektiver Hinsicht bestehen sodann keine Zweifel, dass der Beschuldigte durch seinen ausgeführten Schlag mit dem Baustellenschild mindestens einfache Körperverletzungen in Kauf genommen hat. 3.5.4. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit insofern als begründet, als kein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, sondern wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung ergeht. Da es sich nur um eine andere strafrechtliche Qualifikation des angeklagten Sachverhalts handelt, erfolgt hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung kein Freispruch (BGE 142 IV 378 E. 1.3). - 12 - 3.6. 3.6.1. Gemäss Art. 133 StGB wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung eine wechsel- seitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv in einer Weise am Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, ist nicht strafbar (Art. 133 Abs. 2 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 139 IV 168 E. 1.1.1). Der Täter muss insbesondere erkennen und mindestens in Kauf nehmen, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; BGE 106 IV 246 E. 3b). 3.6.2. Nachdem der Beschuldigte wegen mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen wird, weil er im Rahmen der Auseinandersetzung mit B._____, C._____ und E._____ (welche je wegen Raufhandels rechtskräftig verurteilt worden sind) vor der «G._____ Bar» B._____ eine CocaCola-Flasche über den Kopf geschlagen hat und C._____ mit einem Baustellenschild einen Schlag versetzt hat, ist ohne Weiteres auch der Tatbestand des Raufhandels erfüllt. Die von B._____ und C._____ erlittenen Verletzungen gehen klar über Tätlichkeiten hinaus, womit die objektive Strafbarkeitsbedingung der Verletzungsfolgen erfüllt ist. Seine Ausführungen, dass er nur habe schlichten wollen, erweisen sich aufgrund der erstellten Schläge mit der Glasflasche und dem Baustellenschild als widerlegte Schutzbehauptungen. Sodann ergibt sich in subjektiver Hinsicht zweifelsfrei, dass er sich wissentlich und willentlich an der tätlichen Auseinandersetzung, welche zwischen mindestens vier Personen stattgefunden hat, beteiligt hat. Zwischen dem Raufhandel und den Körperverletzungsdelikten besteht echte Konkurrenz, da bei Ersterem nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligte und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.2.1). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen Raufhandels schuldig zu sprechen. - 13 - 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der Drohung gemäss Art. 180 StGB, des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind, nebst dem Verschulden, unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Für sämtliche vom Beschuldigten erfüllten Tatbestände kommen wahlweise eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren in Frage. Betreffend den Raufhandel und die Drohung hat die Vorinstanz aufgrund des Verschuldens und mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den nicht vorbestraften Beschuldigten und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz eine Geldstrafe als angemessen erachtet. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist darauf im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr zurückzukommen und entsprechend für den Raufhandel und die Drohung eine Geldstrafe auszusprechen. Für die mehrfache qualifizierte Körperverletzung kommt jedoch aufgrund des Verschuldens (siehe dazu sogleich) ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage. 4.4. 4.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die qualifizierte einfache Körperverletzung durch den Schlag mit der Glasflasche festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB), Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt sowohl die körperliche Integrität als auch die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte im Rahmen eines Raufhandels B._____ ohne Vorwarnung von hinten so heftig mit einer - 14 - gläsernen CocaCola-Flasche seitlich gegen den Kopf geschlagen, dass diese zerborsten ist. B._____ hat dabei oberflächliche Schürfungen und eine Beule an der linken Stirn und eine ca. 7 cm Schnittwunde an der Schulter erlitten. B._____ brauchte keine notfallmässige Verarztung und seine Verletzungen sind in kurzer Zeit folgenlos abgeheilt. Die erlittenen Verletzungen von B._____ sind nicht als besonders schwer zu bezeichnen, liegen aber auch nicht mehr im Bagatellbereich. Im Rahmen der vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfassten Verletzungen ist von einem mittelschweren Taterfolg auszugehen. Bei der Art und Weise der Tatausführung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine Glasflasche und damit einen gefährlichen Gegenstand verwendet hat. Die qualifizierte einfache Körperverletzung sieht im Vergleich zum Grundtatbestand keinen höheren Strafrahmen vor, weshalb die Verwendung der Glasflasche als gefährlicher Gegenstand innerhalb des ordentlichen Strafrahmens als verschuldenserhöhender Faktor zu berücksichtigen ist. Durch den Einsatz der Glasflasche wurde B._____ einem erheblichen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Der Beschuldigte hat ihm von hinten einen so heftigen Schlag gegen den Kopf verpasst, dass die Flasche zerbrochen ist und B._____ er in der Folge eine Schnittverletzung an der Schulter erlitten hat. Mithin ist die Vorgehensweise des Beschuldigten deutlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen und liegt nahe an der Grenze zu einer (versuchten) schweren Körperverletzung, was sich entsprechend verschuldenserhöhend auswirkt. Es bestand seitens des Beschuldigten keinerlei Anlass, sich der Flasche als Schlagwerkzeug zu bedienen und damit B._____ für diesen unerwartet von hinten gegen den Kopf zu schlagen. Zwar hatte er sich mitten in einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen befunden. Er wurde innerhalb dieses Raufhandels aber weder unmittelbar angegriffen, noch stand er einer Überzahl oder einem deutlich überlegenen Gegner gegenüber. Mithin verfügte er hinsichtlich des von hinten gegen B._____ ausgeführten Schlags mit einer CocaCola-Flasche aus Glas über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Unversehrtheit von B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E 3.4.3). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das Verschulden als mittelschwer bis schwer zu bezeichnen und es erweist sich hierfür unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und dem breiten Spektrum der vom Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung erfassten Handlungsweisen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als angemessen. - 15 - 4.4.2. An sich wäre die bis anhin ermittelte Freiheitsstrafe aufgrund der zweiten qualifizierten einfachen Körperverletzung mit dem Baustellenschild angemessen zu erhöhen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die erste qualifizierte einfache Körperverletzung mit der Glasflasche – sowie in Anbetracht der sich neutral auswirkenden Täterkomponenten (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. IV/3.2.4) – eine deutlich höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als in ihrer Gesamtheit angemessenen Sanktion. 4.5. 4.5.1. Die Einsatzstrafe hinsichtlich der Straftaten, für welche die Vorinstanz bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe ausgesprochen hat (Raufhandel gemäss Art. 133 StGB und Drohung gemäss Art. 180 StGB), ist für die Drohung – bei gleichem abstraktem Strafrahmen wie der Raufhandel – als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Wer jemanden in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Drohung schützt den inneren Frieden sowie das Gefühl von Sicherheit (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Der Beschuldigte hat B._____ und C._____ angedroht, zuhause eine Pistole zu holen und sie zu erschiessen. Es handelt sich dabei um eine gegen das Leben und somit das höchste Rechtsgut überhaupt gerichtete Drohung. Diese hat die Betroffenen in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich und nicht bloss ganz kurzfristig eingeschränkt. Sie haben die Drohung ernst genommen und sie ging auch nicht spurlos an ihnen vorbei. Relativierend dazu ist jedoch zu berücksichtigen, dass die durch die Drohung verursachte Angst nicht eine solche Intensität erreichte, dass B._____ und C._____ deshalb die Polizei verständigt hätten. Die Art und Weise des Tatvorgehens ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Auslöser der Drohung war eine zuvor erfolgte Auseinandersetzung zwischen E._____ einerseits und B._____ und C._____ anderseits, wobei sich der Beschuldigte wohl als Beschützer von E._____ aufspielen wollte. Der - 16 - Beschuldigte verfügte demnach über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Insgesamt ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Drohung erfassten Handlungsweisen von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen (bedingten) Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen, zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als in ihrer Gesamtheit schuldangemessene Sanktion auszugehen. 4.5.2. Diese Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für den Raufhandel angemessen zu erhöhen. Dies ist aber ausgeschlossen, da das Gericht an das Höchstmass jeder Strafart gebunden und Sanktionsobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe bereits erreicht ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Geldstrafe bei mehreren Delikten als dem Verschulden nicht mehr angemessen mild erscheint (BGE 144 IV 313 = Pra 2019 Nr. 58). Dass dies bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6). 4.5.3. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung führt der Beschuldigte nach wie vor seine GmbH im Bauwesen und zahlt sich einen Lohn von monatlich rund Fr. 5'000.00 aus (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 26 f.). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei volljährige Kinder aus erster Ehe, welche in Mazedonien leben (act. 6). Entsprechend ist nicht von veränderten finanziellen Verhältnisse gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren auszugehen und es bleibt beim Tagessatz von Fr. 80.00. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf Fr. 14'400.00 (180 x Fr. 80.00). 4.6. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt, - 17 - womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StGB) sein Bewenden hat. 4.7. Eine bedingt ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Infolge des Verschlechterungsverbots kann die vorinstanzlich festgesetzte Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 3'600.00 – auch wenn sich diese in Anbetracht dessen, dass die Verbindungsbusse sowohl zur bedingten Freiheits- als auch Geldstrafe auszusprechen ist, als sehr mild erweist – nicht erhöht werden, weshalb es damit sein Bewenden hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 80.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 45 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen. Mit Berufung beantragt der Beschuldigte ein Absehen von der Landesverweisung und macht eine grosse persönliche Härte geltend (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 31). Der Beschuldigte wird vorliegend nicht mehr wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, sondern wegen mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung verurteilt. Insofern liegt kein Katalogtatbestand vor, welche die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB nach sich ziehen würde. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird (nicht obligatorische Landesverweisung). Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind - 18 - namentlich die Natur und Schwere der Straftat, die Rückfallgefahr, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betroffenen Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberland als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindest- strafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Landesverweisung sind auch vor dem Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung begangene Straftaten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2). 5.2. 5.2.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung, der Drohung und des Raufhandels schuldig gemacht. Dabei hat er ein hohes Mass an Gewaltbereitschaft gezeigt und sich über das hochstehende Rechtsgut der körperlichen Integrität mehrerer Personen hinweggesetzt. Für die mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung wird er denn auch zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausgefällt hätte (siehe dazu oben). Bei den Vergehen des Beschuldigten, darunter nebst den qualifizierten einfachen Körperverletzungen auch eine Todesdrohung, handelte es sich mitnichten um Bagatellen. Vielmehr weist das Verhalten des Beschuldigten auf eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und fremden Rechtgüter hin. Auch wenn ihm die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug gewährt hat, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen war, bestehen aufgrund seiner Bereitschaft, aus nichtigem Anlass eine Todesdrohung auszusprechen und gleich mehrere Körperverletzungs- delikte zu begehen, erhebliche Bedenken an seiner Legalprognose. Insgesamt ist von einem hohen öffentlichen Interesse an der Landes- verweisung auszugehen. 5.2.2. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er ist erst im Jahre 2013 und somit mit 47 Jahren in die Schweiz gekommen (MIKA- Akten, act. 85). Dies als Folge seiner Hochzeit mit I._____, einer italienischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz (MIKA-Akten, act. 38 ff.). Zuvor lebte er – nebst in seinem Heimatland – auch in Bosnien, Deutschland, Slowenien und Italien (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 25). Seine drei Kinder aus erster Ehe, zu denen er eine gute Beziehung - 19 - pflegt, leben allesamt in Nordmazedonien (act. 6; Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 26). In der Schweiz verfügt der Beschuldigte neben seiner Ehefrau, die ihn zwar an die Berufungsverhandlung begleitet hat, von der er jedoch immer wieder getrennt gelebt hat (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 25; vgl. MIKA-Akten, act. 74 und 96), und einer Schwester (act. 5), über keine weiteren Verwandten oder Freunde (act. 11). Er engagiert sich weder in einem Verein (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 28) noch zeigt sich anhand anderer Freizeitbeschäftigungen eine besondere soziale Integration in der Schweiz. Als Hobby bezeichnet er lediglich die Zubereitung von Börek (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 28). Trotz seiner langjährigen Anwesenheit in der Deutschschweiz spricht der Beschuldigte nur schlecht Deutsch, hingegen kann er sich auf Albanisch und Serbisch (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 22) problemlos verständigen. Neben der missglückten sozialen Integration ist auch von keiner beruflichen Integration in der Schweiz auszugehen. Der Beschuldigte verfügt über keine Ausbildung und musste in der Schweiz mehrfach von der Sozialhilfe unterstützt werden (MIKA-Akten). Inzwischen habe er sich selbständig gemacht und seine Firma, mit welcher er im Bauwesen tätig sei, laufe gut, wobei dem Beschuldigten weder der Jahresabschluss noch die Erfolgsrechnung seiner Firma bekannt zu sein scheinen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27 f.). In Nordmazedonien scheint eine Integration vollends möglich, zumal er sich dort ohne Einschränkungen verständigen kann und seine drei Kinder dort leben. Auch in beruflicher Hinsicht erscheint nicht ausgeschlossen, dass er auch in Nordmazedonien einer selbständigen Tätigkeit nachgehen könnte, zumal er damit offenbar erfolgreich ist. Zwar bedeutet die Landesverweisung für den Beschuldigten unbestrittenermassen eine gewisse Härte. Diese können jedoch nicht als gewichtig bezeichnet werden. Von einer Verwurzelung oder nahen Beziehung zur Schweiz kann vorliegend, ausser seiner (eher instabilen) Ehe mit einer in der Schweiz wohnhaften italienischen Staatsbürgerin, nicht die Rede sein, entsprechend gering fällt sein Interesse am Verbleib in der Schweiz aus. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt unter diesen Umständen zweifellos nicht vor. Sodann überwiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bei weitem, zumal es seiner Ehefrau, deren Kinder aus erster Ehe ebenfalls volljährig sind (MIKA-Akten, act. 20), offensteht, ihm – sofern die Ehe überhaupt noch Bestand hat – in seine Heimat zu folgen oder den Kontakt zu ihm mittels moderner Kommunikationsmittel oder Besuchen aufrecht zu erhalten. Die Anordnung der fakultativen Landesverweisung erscheint in einer Gesamtbetrachtung sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66abis StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK – sofern überhaupt tangiert – als verhältnismässig und rechtskonform und ist deshalb anzuordnen. - 20 - 5.2.3. Die Vorinstanz hat die Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren angeordnet. Diese Dauer erscheint in Anbetracht des hohen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung und einem vergleichsweise geringen privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz (siehe dazu oben) als angemessen und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. 5.3. Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei das Obergericht eine höhere Strafe verhängt hätte. Sodann wird eine fakultative Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er anstatt der versuchten schweren Körperverletzung der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen wird. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf das Strafmass und die Landesverweisung. Im Übrigen ist seine Berufung denn auch abzuweisen. Mithin wird das vorinstanzliche Urteil nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die auf Fr. 4'000.00 (§ 18 Abs. 1 VKD) festzusetzenden obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine Kostennote mit insgesamt Fr. 5'848.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 21 - 6.3. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'112.05 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB; - des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB; - der Drohung gemäss Art. 180 StGB. 2. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, Probezeit 2 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14'400.00, Probezeit je 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.00, ersatzweise 45 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. - 22 - 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66abis StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'848.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'852.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'112.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere - 23 - Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli