Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Der Beschuldigte hat seine allfälligen Kosten für die freigewählte Verteidigung im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'054.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'050.00) werden dem Beschuldigten auferlegt und – soweit ausreichend – mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'050.60 auszurichten.