5.4.2. Das vom Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld von Fr. 6'251.30 wird gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Tilgung der Busse und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. - 37 - 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt und – soweit ausreichend – mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'530.00 auszurichten.