5.3. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben: - 3 Mobiltelefone Apple - 1 Mobiltelefon Samsung - 2 Feinwaagen - 1 Box mit BM-Utensilien - 1 Sim Karte im Blister - Diverse Notizzettel Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils abgeholt, so trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5.4. 5.4.1. Das vom Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld von Fr. 11'000.00 wird gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen.