zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'000.00, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 3.2. Die Busse von Fr. 300.00 wird aus den beschlagnahmten Vermögenswerten getilgt, so dass die Busse als bezahlt gilt. 3.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 82 Tagen (12. Januar 2022 bis 3. April 2022) und der vorzeitige Strafvollzug von 36 Tagen (4. April 2022 bis 9. Mai 2022), insgesamt 118 Tage, werden dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. - 36 -