Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, für die ein Freispruch erfolgt ist, waren keine separaten Untersuchungshandlungen notwendig bzw. sind dadurch keine Mehrkosten entstanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'054.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'050.00) sind dem Beschuldigten demnach vollumfänglich aufzuerlegen. Sie sind – soweit ausreichend – mit den beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrechnen. - 34 -