Denn einerseits handelt es sich um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, andererseits standen diese Handlungen in einem engen Zusammenhang mit den übrigen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, für welche ein Schuldspruch erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, für die ein Freispruch erfolgt ist, waren keine separaten Untersuchungshandlungen notwendig bzw. sind dadurch keine Mehrkosten entstanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3).