Der Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (in Bezug auf die Armbrust mit Pfeil) rechtfertigt eine bloss teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten nicht. Denn einerseits handelt es sich um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, andererseits standen diese Handlungen in einem engen Zusammenhang mit den übrigen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, für welche ein Schuldspruch erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).