Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich des Schuldpunkts abzuweisen und er im erstinstanzlichen Verfahren grösstenteils schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Der Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (in Bezug auf die Armbrust mit Pfeil) rechtfertigt eine bloss teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten nicht.