Es ergibt sich nach dem Ausgeführten ein auf die Zeit bis Ende 2023 entfallender Aufwand von 1.4 Stunden und ein auf die Zeit seit 1. Januar 2024 entfallender Aufwand von 17.6 Stunden bzw. ein Gesamtaufwand von 19 Stunden. Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung richtet sich nach § 9 Abs. 3bis AnwT, wobei zu differenzieren ist, ob die fraglichen Leistungen vor oder nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden sind, da der in § 9 Abs. 3bis AnwT vorgesehene Stundenansatz per diesem Datum von Fr. 200.00 auf Fr. 220.00 erhöht wurde (zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des - 33 -