mit dem Beschuldigten und ein Aktenstudium rechtfertigten, als stark überhöht. Der Aufwand für Kontakte zum Beschuldigten ist um 3.10 Stunden auf 3 Stunden zu kürzen. Es ist hierbei zu beachten, dass allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten ist, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214).