Abzustellen ist grundsätzlich auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote. Jedoch erweist sich der geltend gemachte Aufwand nicht durchgehend als angemessen. Einerseits ist der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von 6.00 Stunden auf die effektive Dauer (inkl. Nachbesprechung) um eine Stunde zu kürzen. - 32 -