Die Beschlagnahme bzw. Verwendung zur Kostendeckung erweist sich auch vor dem Hintergrund von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO als verhältnismässig und im Interesse des Beschuldigten liegend, zumal der Beschuldigte, der Arbeitslosentaggelder bezieht und keine Wohnkosten hat, da er bei seiner Tante lebt, frei über den beschlagnahmten Betrag verfügen konnte. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).