Vorliegend ist nicht erstellt, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten im Wert von rund Fr. 5'700.00 (Fr. 17'251.30 abzüglich Fr. 11'551.30) um deliktisch erlangtes Vermögen handelt. Ebenfalls können Fr. 551.30 – wie erwähnt – aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht eingezogen werden. Somit ist der Betrag von Fr. 6'251.30 gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Tilgung der Busse von Fr. 300.00 und alsdann – soweit der Betrag dafür ausreichend ist – zur Deckung der obergerichtlichen und erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verwenden. Die Beschlagnahme bzw. Verwendung zur Kostendeckung erweist sich auch vor dem Hintergrund von Art.