a und b StPO) dar, die in dem Verfahren entstanden bzw. ausgesprochen worden sind, in dem auch die Beschlagnahme erfolgte; es fehlt jede Verknüpfung mit tatspezifischen Gesichtspunkten (Urteil des Bundesgerichts 1B_609/2019 vom 25. November 2020 E. 5.4). Vermögenswerte die durch eine Straftat erlangt worden sind, wären gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen und dürften nicht zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrens- - 31 -