Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigung gebraucht werden (Kostendeckungsbeschlagnahme). Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) fehlt das Erfordernis einer tatspezifischen Verknüpfung (Deliktsverstricktheit), d.h. es braucht keinen Zusammenhang mit der untersuchten Tat bzw. den Vermögenswerten, die aus ihr hervorgegangen sind. Die Kostendeckungsbeschlagnahme stellt ein reines Sicherungsmittel für die in ihr bezeichneten Kosten (Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO)