391 Abs. 2 StGB) nicht eingezogen werden, da nur der Beschuldigte diesen Punkt angefochten hat (BGE 148 IV 89 E. 4.3). Eingezogene Vermögenswerte fallen an den Staat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.2). 5.3. Die Vorinstanz hat weiter die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 6'251.30 gestützt auf Art. 267 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten und der Busse bestimmt (Dispositiv Ziffer 7.4).