Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Da vorliegend für das Obergericht erstellt ist, dass der Beschuldigte (mindestens) Fr. 11'551.30 durch seine deliktische Tätigkeit erwirtschaftet hat (siehe Ausführungen oben), ist der Betrag von Fr. 11'551.30 einzuziehen. Ein über Fr. 11'000.00 hinausgehender Betrag kann aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StGB) nicht eingezogen werden, da nur der Beschuldigte diesen Punkt angefochten hat (BGE 148 IV 89 E. 4.3).