5. 5.1. Beim Beschuldigten wurde Bargeld von Fr. 17'050.00 und Euro 200.00 sichergestellt (UA act. 124, 130), woraus nach Umtausch der Euros in Schweizer Franken ein Totalbetrag von Fr. 17'251.30 resultiert. Der Beschuldigte beantragt die Verwendung des vollen Bargeldbetrags für die Verfahrenskosten und die Busse (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2). 5.2. Die Vorinstanz hat die beschlagnahmten Vermögenswerte gestützt auf Art. 70 StGB im Umfang von Fr. 11'000.00 eingezogen (Dispositiv Ziffer 7.4).