Er befand sich auch nicht in einer akuten finanziellen Notlage oder unter dem Druck von Drittpersonen. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist zudem bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren Freiheitsstrafe von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und er sich seit der Tatbegehung soweit ersichtlich wohlverhalten hat, lässt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht entfallen. Es bestehen vielmehr nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung.