in: BGE 145 IV 364). Der Umstand, dass der Beschuldigte ganz vereinzelt auch selbst Drogen konsumierte bzw. in diesem Umfang sein Drogenhandel auch dem Eigenkonsum gedient hat, ändert nichts daran, dass von einem vorrangig finanziellen Motiv – dass auf die Erzielung eines erheblichen Gewinns gerichtet war – auszugehen ist (vgl. hierzu: Urteile des Bundesgerichts 2C_1038/2021 vom 18. März 2022 E. 4.2.2 sowie 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.5.2), war er doch nicht drogenabhängig. Er befand sich auch nicht in einer akuten finanziellen Notlage oder unter dem Druck von Drittpersonen.