Es gilt diesbezüglich aber ohnehin zu berücksichtigen, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Schweizer Schulbildung und die gesammelte Berufserfahrung des Beschuldigten auch in Serbien von Nutzen sein können.