Dasselbe gilt für die Beziehung zu J._____. Zwar lebten die beiden zeitweise zusammen, der gemeinsame Haushalt wurde jedoch bereits vor der Inhaftierung des Beschuldigten aufgelöst, da es viele Probleme gegeben habe. Sodann hat J._____ dem Gericht ein Schreiben zukommen lassen, in dem sie davon schreibt, dass sie sich in Zukunft allenfalls gemeinsame Kinder mit dem Beschuldigten wünsche. Allein gestützt darauf ist jedoch nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung auszugehen, zumal ein erneuter Zusammenzug aktuell kein Thema sei. Vielmehr wird sich die Zukunft des Paares auch in Anbetracht der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe erst weisen müssen.