Dies hat jedoch insbesondere pragmatische und finanzielle Gründe, so lebten sie auch vor der Inhaftierung des Beschuldigten nicht unter einem Dach. Zwar begleiteten ihn sein Bruder und seine beiden Tanten zur Berufungsverhandlung und reichten dem Gericht schriftliche Eingaben ein, denen eine enge Beziehung zum Beschuldigten zu entnehmen ist. Der Bruder sowie die Tanten stellen für den Beschuldigten demnach enge Bezugsperson dar. Eine über die normalen Familienbande hinausgehende Verbindung ist hingegen nicht ersichtlich (vgl. Beilagen zum Protokoll der Berufungsverhandlung).