4.4.2. Der ledige und kinderlose Beschuldigte verfügt in der Schweiz nicht über eine eigene Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK. Zwar hat er seit seiner Haftentlassung teilweise bei seinem Bruder und teilweise bei seiner Tante gelebt, hierbei ging es jedoch vorrangig um die Überbrückung einer Notsituation. Der Beschuldigte hatte seine Wohnung aufgrund finanzieller Probleme aufgegeben und konnte deshalb bei den Familienangehörigen unterkommen. Dies hat jedoch insbesondere pragmatische und finanzielle Gründe, so lebten sie auch vor der Inhaftierung des Beschuldigten nicht unter einem Dach.