Bis im Jahr 2021 war der Beschuldigte in einer langjährigen Partnerschaft mit der Schweizerin J._____, wobei das Paar zusammengelebt hat. Aufgrund vieler Probleme hätten sie sich getrennt und sie sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte hierzu an, dass sie noch bzw. wieder zusammen seien, aufgrund familiärer Probleme jedoch nicht zusammenleben würden. In ungewisser Zukunft sei ein Zusammenzug geplant (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 f.). Hierzu ist auch die Eingabe von J._____ zu beachten, welche eine gewisse bestehende Beziehung belegt (Beilage Protokoll Berufungsverhandlung).