Der Beschuldigte lebte bis zu seiner Inhaftierung im Januar 2022 in einer eigenen Wohnung in der Gemeinde Q._____. Diese habe er während seiner Haft gekündet, damit keine unnötigen Kosten anfallen würden. Seit seiner Haftentlassung vom 9. Mai 2022 ist er gemäss eigenen Angaben rund 15-mal umgezogen. Er habe bei seinem Bruder, seiner Tante oder im Hotel gelebt. Er könne sich aufgrund seiner B-Bewilligung nicht ausserhalb des Kantons Aargau anmelden, deshalb sei er aktuell nicht an seinem tatsächlichen Wohnort bei seiner Tante in der Gemeinde T._____ gemeldet, sondern auf der Amtsadresse in der Gemeinde Q._____ (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 ff.).