4.4. 4.4.1. Der heute 32-jährige Beschuldigte ist in der Gemeinde S._____ geboren, aufgewachsen und verfügt über einen B-Ausweis (UA act. 15). Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er demnach in der Schweiz verbracht. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Sprachlich ist er gut integriert. Er spricht einwandfrei Schweizer Dialekt, was in Anbetracht der lebenslangen Anwesenheit in der Schweiz allerdings auch erwartet werden darf. Neben den vorliegend zu beurteilenden Delikten weist der Beschuldigte in der Schweiz keine Vorstrafen auf (aktueller Strafregisterauszug und UA act. 1).