4.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Serbien. Er hat mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG eine Katalogstraftat für eine obligatorische Landesverweisung begangen und ist somit unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). - 24 -