4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte hat mit Berufung beantragt, es sei von der Landesverweisung abzusehen. Es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und die privaten Interessen würden die öffentlichen überwiegen, da von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 12).